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Das Neueste vom Hohenstaufen-Gymnasium
September 11, 2021
·
Mitteilung

Umsetzung der Teststrategie im Schuljahr 2021

Von
R. Hellstern

Testpflicht

Wie Sie der Presse und dem Elternbrief von Herrn Knoblauch vom 09.09.2021 entnehmen konnten, gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, die weder einen Testnachweis noch einen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen oder sich in der Schule unter Aufsicht testen lassen. Im Gegensatz zum letzten Schuljahr gilt aber, dass Schülerinnen und Schüler, die wegen eines fehlenden Nachweises nicht am Unterricht teilnehmen, die Schulbesuchspflicht nicht erfüllen und keinen Anspruch auf Teilnahme am Fernunterricht haben. (§10, Absatz 4 CoronaVO Schule vom 27.08.2021).

Umsetzung der Teststrategie

Die Schülerinnen und Schüler führen unter Aufsicht und Anleitung der Lehrkraft einen Selbsttest durch. Die Testungen finden anfangs zweimal wöchentlich am Montag und Mittwoch statt. Ab dem 27.09.2021 bis zum 29.10.2021 muss dreimal in der Woche getestet werden.

Im Falle eines positiven Ergebnisses wird der betroffene Schüler / die betroffene Schülerin vom Aufsicht führenden Lehrer in den Kreuzgang-Innenhof gebracht, wo der Schulsozialarbeiter, eine Sekretärin oder ein Mitglied der Schulleitung die Betreuung übernimmt, bis die Erziehungsberechtigten ihr Kind abholen. Mit Erlaubnis von diesen darf die Schülerin oder der Schüler auch selbstständig den Heimweg antreten. Die betroffene Person muss sich nach den Vorgaben der Corona-VO-Absonderung auf direkten Weg in die häusliche Absonderung begeben. Zur Bestätigung des positiven Testergebnisses muss so schnell wie möglich ein PCR-Test bei einem Arzt durchgeführt werden. Die Schule ist verpflichtet, das Gesundheitsamt über den positiven Test zu informieren.

Der Umgang mit einem positiven Testergebnis wird durch den Klassenlehrer im Vorfeld pädagogisch sensibel mit der Klasse vorbereitet.

Bescheinigung

Wir stellen keine Bescheinigungen mehr über die Tests aus. Schülerinnen und Schüler in Baden-Württemberg gelten als getestet und können dies z.B. über einen Schülerausweis, ein Schüler-Busfahrkarte, eine Kopie des letzten Jahreszeugnisses oder eine Schulbescheinigung nachweisen.

Bei Fragen, fragen - Frequently asked Questions (FAQ):

0. Wo finde ich die Einverständniserklärung?

Entgegen unseren bisherigen Informationen ist aber für eine Testung in der Schule doch eine Einverständniserklärung der Eltern notwendig. Der überwiegende Teil der Eltern hat uns diese im letzten Schuljahr gegeben. Leider fehlen uns diese von vereinzelten unserer letztjährigen Schülerinnen und Schüler und insbesondere von unseren neuen Fünftklässlern.

Die Bescheinigungen haben wir per Email an alle Eltern verschickt. Sie finden sie aber auch hier.

(Weitergehende Informationen des Landes zur Selbsttestung finden Sie hier.)

1. Was passiert, wenn ich keine Einverständniserklärung vorlege?

Im Gegensatz zum letzten Schuljahr gilt, dass Schülerinnen und Schüler, die wegen eines fehlenden Nachweises nicht am Unterricht teilnehmen, die Schulbesuchspflicht nicht erfüllen und keinen Anspruch auf Teilnahme am Fernunterricht haben. (§10, Absatz 4 CoronaVO Schule vom 27.08.2021).

2. Muss ich eine Einverständniserklärung auch vorlegen, wenn ich an anderer Stelle die Tests mache?

Ja, weil es ja sein kann, dass ihr Kind aus welchen Gründen auch immer einmal nicht zu diesen Tests kann. Dann muss es sich in der Schule testen lassen.

 

3. Wie laufen die Selbsttests ab?

Beim Selbsttest sollen Ihre Kinder unter Anleitung einer Lehrkraft selbst einen Nasen-Abstrich machen, d.h. ein Wattestäbchen vorsichtig etwa 1,5 bis 2 cm in beide Nasenlöcher einführen, dann das Wattestäbchen in eine Lösung halten, welche wiederum auf einen Teststreifen getröpfelt wird.

Wie kinderleicht dies geht, können Sie in diesem Video oder diesem Video sehen oder fragen Sie unsere Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen, die die Selbsttests schon mehrfach durchgeführt haben.

4. Wird mein Kind bloßgestellt, wenn ein positives Ergebnis vorliegt?

Leider ergibt sich aus den Vorgaben des Landes ein Widerspruch, weil einerseits eine positiv getestete Person „in einen anderen, gut belüfteten Raum begleitet“ werden muss und „eine weitere Teilnahme am Unterricht [...] in diesem Fall nicht mehr möglich“ ist, andererseits die „Bekanntgabe des Ergebnisses [...] gegenüber den Schülerinnen und Schülern sowie deren Personensorgeberechtigten in einer Weise [erfolgen soll], dass andere Personen hierüber keine Kenntnis erhalten.“ Diesen Widerspruch können wir nicht auflösen, wenn die Testungen in der Schule stattfinden, was sie müssen (s.u.).

Wir werden aber dafür sorgen, dass die Testung pädagogisch vorbereitet wird und ein positiv getesteter Schüler pädagogisch sensibel durch den Schulsozialarbeiter oder die Schulleitung betreut wird. Allerdings müssen die betreuenden Pädagogen Distanz wahren und verstärkt die Hygiene-Regeln beachten, um sich vor einer Infektion zu schützen.

Wir bitten Sie, mit Ihrem Kind im Vorfeld eine solche Situation zu besprechen.

  

5. Welche Selbsttests werden benutzt?

Wir müssen die Selbsttests benutzen, die wir vom Land geliefert bekommen. Im Moment sind das die Selbsttests von Roche. Aber eigentlich ist das egal, weil alle Selbsttests sich nur minimal unterscheiden und im Prinzip gleich funktionieren. Alle Tests sind aber vom BfArM zugelassen.

6. [gelöscht]

 

7. Wer übernimmt die Verantwortung für Folgeschäden durch die Testung an unseren Kindern?

Für etwaige, aber doch sehr unwahrscheinliche Folgeschäden einer Testung unterliegen Schülerinnen und Schüler dem Schutz der gesetzlichen Schülerunfallversicherung, sofern die Tests im organisatorischen Rahmen des Schulbetriebs durchgeführt werden.

 

8. Was bedeutet es für die Familie, wenn es ein positives Testergebnis gibt?

"Wird die betroffene Person im Rahmen der in der Schule stattfindenden Testungen positiv getestet, so muss sich diese nach den Vorgaben der Corona-Verordnung Absonderung auf direktem Weg in die häusliche Isolation begeben. Auch deren Haushaltskontakte müssen sich unverzüglich in Quarantäne begeben. Enge Kontaktpersonen außerhalb des Haushaltes werden vom Gesundheitsamt eingestuft, das umgehend von der Schulleitung über das positive Testergebnis informiert wird. Zur Bestätigung des positiven Testergebnisses durch den Antigentest muss so bald wie möglich ein PCR-Test veranlasst werden. Für den PCR-Test wenden Sie als Personensorgeberechtigte oder selbst betroffene Person sich bitte an Ihren Kinder- und Jugendarzt, Ihren Hausarzt, an eine Corona-Schwerpunktpraxis oder ein Corona-Testzentrum."

Bitte beachten Sie das Merkblatt "Mein Schnellstest ist positiv - was muss ich jetzt tun?"

 

9. Warum werden die Testkits nicht nach Hause mitgegeben, wie das andere Schulen machen?

Diese Möglichkeit ist ausdrücklich nur bei Grundschulen, Grundschulförderklassen, Grundstufen der SBBZ, den SBBZ mit den Förderschwerpunkten K und G und Schulkindergärten vorgesehen.

Hinzu kommt, dass wir die Tests in 25er Packungen bekommen und diese umpacken müssten. Auch die Ausgabe, Kontrolle und Dokumentation wäre unverhältnismäßig aufwändig. Außerdem besteht nur ein Schutz durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung im Falle eines Körperschadens, wenn die Testungen im Rahmen des Schulbetriebs durchgeführt werden.

10. Wenn der Test negativ ist, kann auch der Unterricht ohne Maske erfolgen?

Leider ändert das nichts an der Pflicht, eine Maske im Unterricht und auf dem Schulgelände zu tragen. Denn gerade in der frühen Phase einer Infektion können die Schnelltests eine Infektion nicht nachweisen.

11. Kann ich auch extern einen Test machen und die Bescheinigung vorlegen?

Wir akzeptieren auch Bescheinigungen von außerhalb der Schule gemachten Bürgertests. Diese müssen am Tag der Testung in der Schule abgegeben werden und dürfen nicht älter als 24. Stunden sein.

12. Was ist, wenn mein Kind am Tag der Testung krank ist?

Dann muss es sich am ersten Tag, an dem es wieder zur Schule geht, morgens vor der 1. Stunde im Sekretariat melden und den Test nachholen. Alternativ kann es auch die Bescheinigung eines externen Anbieters abgeben (s. Punkt 11).

Meine Fragen sind immer noch nicht beantwortet!

Rufen Sie uns an.

 

 (Photo by Mika Baumeister on Unsplash)

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